Seite wählen

Häufig kommt es bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen zu Fehlern. Sei es, dass durch eine unberechtigte Person geladen wird, die Ladung den Formerfordernissen nicht gerecht wird oder auch dass die Einberufungsfrist zu kurz bemessen ist.

Ladungsmängel können zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen. Gerade bei streitigen Beschlussfassungen ist damit zu rechnen, dass der betroffene Gesellschafter Einberufungsmängel rügt um im Nachgang die gegen seine Stimme gefassten Gesellschafterbeschlüsse von einem Gericht für nichtig zu erklären oder deren Nichtigkeit feststellen zu lassen. Schon mit der ordnungsgemäßen Ladung stellen Sie die Weichen zum Bestand der in der Gesellschafterversammlung zu fassenden Beschlüsse.

In der Regel lädt der Geschäftsführer zur Gesellschafterversammlung. Die formalen Anforderungen der Ladung sind in § 51 GmbHG geregelt. Danach ist mit einer Frist von einer Woche per Einschreiben zu laden. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitzuzählen. Des Weiteren sind bei der Fristberechnung Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.

Weiterhin ist der Zweck der Versammlung anzugeben. Das bedeutet, dass den Gesellschaftern die Tagesordnung vorab so genau mitgeteilt werden muss, dass sie sich darauf einrichten könnten, zu welchen Themen Beschluss gefasst werden soll. Ausformulierte Beschlussvorschläge müssen dagegen nicht schon mit der Ladung mitgeteilt werden.

Sollten Sie Fragen zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen haben oder Hilfe bei der Erstellung der Ladung benötigen, wenden Sie sich an uns. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen.