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Am 14. Januar 2019 tritt das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) können nun eine neue Markenkategorie und ganz neue Markenformen nutzen.

Das sind die wichtigsten Änderungen und Neuerungen:

Neue Markenkategorie: die Gewährleistungsmarke gem. § 106a MarkenG

Mit der neuen Gewährleistungsmarke können neutrale Zertifizierungsunternehmen Güte- oder Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marke schützen lassen.

Waren mit den herkömmlichen Kategorien nur die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, wie etwa die Durchführung von Qualitätskontrollen, schutzfähig, besteht mit der neuen Gewährleistungsmarke nun die Möglichkeit, die Produkte selbst zu schützen, auf denen die Güte- oder Prüfsiegel verwendet werden. Anders als bisher steht nicht die Herkunfts-, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund.

Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Markeninhaber neutral sind, die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen.

Neue Markenformen: Zeichen in Audio- und Bilddateien

Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz fällt auch die Bedingung in § 8 Abs.1 MarkenG weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mittels Audio- und Bilddateien.

So können ganz neue Markenformen wie beispielsweise geräuschhafte Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.

Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Überblick über die wichtigsten sonstigen Änderungen

a. Markeneintragung – neue Schutzhindernisse

Durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz wurden in § 8 Abs. 2 MarkenG zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen – neu aufgenommen.

Diese Schutzhindernisse bilden auch neue, zusätzliche Widerspruchsgründe gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Außerdem ist es nun möglich als Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen; bisher konnte ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden.

b. Widerspruchsverfahren – Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung

Die Durchsetzung von Markenrechten im Widerspruchsverfahren könnte sich aber durch das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz dennoch erschweren, da es gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht mehr ausreichen wird, die Benutzung der Marke glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO); die Benutzung ist nun nachzuweisen (§ 286 ZPO). Damit könnte eine mündliche Verhandlung zur Beweiswürdigung von Benutzungsunterlagen erforderlich werden.

c. Erleichterungen für Lizenznehmer

Mehr Transparenz bringt die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Außerdem kann nun gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 MarkenG der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Vorher war dies nur mit Zustimmung des Markeninhabers möglich.

Fazit

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz bietet durch die Gewährleistungsmarke und die neuen Multimedia-Markenformen neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Markeneintragung und neue Möglichkeiten bei der Durchsetzung und Sicherung Ihrer Rechte als Markeninhaber oder Lizenznehmer.

Wir unterstützen Sie gern.